In einem Artikel vom 21. März 2016 hat die Süddeutsche Zeitung einen unglaublichen Skandal aufgedeckt. Es gibt zwischen Deutschland und der Türkei ein weiteres Geheimabkommen, demzufolge mehrere hunderttausend Syrer aus der Türkei direkt nach Deutschland gebracht werden sollen.
Schon kurz nach dem der EU-Türkei Deal abgeschlossen bzw. festgemacht worden ist, sind die ersten Gerüchte aufgetaucht, dass es hinter dem offiziellen Abkommen noch eine geheime Absprache zwischen Deutschland und der Türkei gegeben hat. Jetzt ist die Katze aus dem Sack, aber dieser Punkt wird der Öffentlichkeit sozusagen verschwiegen, denn darüber wird kaum oder gar nicht berichtet.
Der der Eins-zu-eins-Mechanismus, also das für jeden aus Griechenland in die Türkei zurückgebrachten Syrer, die EU im Gegenzug einen anderen Syrer in die EU bringt, ist allgemein bekannt. Doch das scheint nur die Hälfte der Vereinbarungen zu sein. Denn wenn erst mal keine Migranten mehr nach Griechenland kommen greift eine vollkommen andere Vereinbarung, die zwischen der Türkei und Deutschland abgeschlossen worden ist. So steht in Punkt 4 des EU-Türkei Abkommens:
„Wenn die irregulären Überfahrten von der Türkei in die EU gestoppt oder zumindest substanziell und nachhaltig reduziert wurden, wird ein ,Freiwilliges Humanitäres Aufnahmesystem‘ aktiviert. Dazu tragen die EU-Mitgliedstaaten freiwillig bei.“
Betrachtet man dieses zusätzliche Abkommen wird sehr klar ersichtlich, wie unverschämt der türkische Präsident Erdogan die deutsche Kanzlerin und die EU erpresst hat. Man kann durchaus sagen, dass Merkel regelrecht vorgeführt wurde. In der Öffentlichkeit wurde der EU-Türkei aber als der große merklerische Erfolg gefeiert.
Dieser Punkt 4 bedeutet nämlich im Klartext, dass die Masseneinwanderung nach Deutschland nicht gestoppt wurde oder wird, sondern auf dubiosen Wegen legalisiert wurde. Auch muss man an dieser Stelle die Frage in den Raum stellen, ob Merkel damit nicht das Grundgesetz Artikel 16a Absatz 2 ausgehebelt hat, welches Deutschland schließlich vor einer illegalen Masseneinwanderung und vor dem Missbrauch des Asylrechts schützen soll:
„Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.“
Quelle: NEOPresse