15-jähriger Afghane soll Ex-Freundin erstochen haben: Welche Strafe ihm jetzt droht

Ein 15-Jähriger aus Afghanistan soll in einer Drogerie in Kandel seine ebenfalls 15 Jahre alte Ex-Freundin mit einem Küchenmesser erstochen haben. Derzeit stehen die Ermittlungen noch am Anfang, wie Polizei und Staatsanwaltschaft am Donnerstag in einer Pressekonferenz mitteilten.

Der genaue Tatablauf und das Motiv sind noch nicht geklärt. Außerdem wollen die Ermittler prüfen, ob das angegebene Alter des Tatverdächtigen stimmt. Er sitzt derzeit in Untersuchungshaft.

Kommt es zum Prozess, kann dem Afghanen trotz seines jugendlichen Alters eine lange Haftstrafe drohen. Bei der Ermittlung des Strafmaßes sind mehrere Faktoren wichtig.

1. Das Alter des mutmaßlichen Täters

Mit 15 Jahrenist der Afghane auf jeden Fall strafmündig und würde nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Das Besondere am Jugendstrafrecht ist, dass der Erziehungsgedanke in der Regel höher gewichtet wird als die Bestrafung. Das heißt, es werden oft Erziehungsmittel verhängt statt klassische Gefängnisstrafen – in der Hoffnung, dass der jugendliche Straftäter sich bessert und in Zukunft keine Straftaten mehr begeht. Zum Beispiel kann ein Richter anordnen, dass ein straffällig gewordener Jugendlicher in einem Heim wohnen muss oder sich mit bestimmten Menschen nicht mehr treffen darf.

Jugendstrafrecht bedeutet aber nicht, dass lange Haftstrafen gar nicht möglich sind. Bei schweren Straftaten, bei denen Erziehungsmittel nicht mehr ausreichen, können bis zu zehn Jahre Jugendstrafe verhängt werden.

  • Sollte der Tatverdächtige älter sein als 15 Jahre: Bis zum Alter von 17 Jahren greift unverändert das Jugendstrafrecht. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren kann nach Jugendstrafrecht geurteilt werden, wenn das Gericht davon ausgehen muss, dass derjenige zum Tatzeitpunkt nicht die geistige Reife eines Erwachsenen besaß. Lautet die Anklage auf Mord und stellt das Gericht eine „besondere Schwere“ der Schuld fest, können Heranwachsende zu bis zu 15 Jahren Jugendhaft verurteilt werden.
  • Wenn der Tatverdächtige deutlich älter ist als 20 Jahre: Sollte sich das herausstellen, liefe sein Prozess nach dem Erwachsenenstrafrecht ab. Das heißt, er müsste bei einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechnen, maximal wäre eine lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich.

2. Totschlag oder Mord?

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Afghanen derzeit Totschlag vor. Sie prüft aber auch, ob sogenannte Mordmerkmale vorliegen. Sollte die Staatsanwaltschaft dafür stichhaltige Hinweise finden, könnte sie den Afghanen wegen Mordes anklagen. Das ist für das Strafmaß aber nur dann wichtig, wenn der Afghane Heranwachsender (18 bis 20 Jahre alt) oder Erwachsener ist. Ist er tatsächlich erst 15 Jahre alt, sind nach Jugendstrafrecht maximal zehn Jahre Jugendhaft möglich, auch bei einer Verurteilung wegen Mordes.

Mörder ist laut Strafgesetzbuch jemand, der getötet hat und dessen Tat außerdem die Mordmerkmale erfüllt:

  • Die Tat geschah aus niedrigen Beweggründen wie Habgier oder Mordlust.
  • Die Tat war heimtückisch oder grausam oder wurde mit „gemeingefährlichen Mitteln“ oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken ausgeführt.

Im Fall des Afghanen wird vermutet, dass es sich um eine Beziehungstat handelte. Ein mögliches Motiv ist Eifersucht – das wird allerdings nicht in jedem Fall als niedriger Beweggrund und damit als Beleg für die besonders niedrige Gesinnung des Täters gewertet. Für das Merkmal der Heimtücke wiederum ist entscheidend, ob das Opfer arglos war und von dem Angriff überrascht wurde. Derzeit ist für eine Beurteilung noch zu wenig über die Tatumstände bekannt.

Quelle: Focus

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