Auch ausreisepflichtige Ausländer mit einem zusätzlich verhängten Einreiseverbot können eine Familienzusammenführung beantragen. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.
Auch ausreisepflichtige Ausländer mit einem zusätzlich verhängten Einreiseverbot können eine Familienzusammenführung mit EU-Bürgern beantragen.
Der Gerichtshof präzisierte nun Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung von Ausländern, deren Familienangehörige EU-Bürger sind.
Für verheiratete Erwachsene gilt dieses Recht nur eingeschränkt: Ein Erwachsener sei im Unterschied zu Kleinkindern „grundsätzlich in der Lage, ein von seinen Familienangehörigen unabhängiges Leben zu führen“. Bei Erwachsenen komme deshalb ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung „nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht“, heißt es in der Entscheidung.
Selbst minderjährige Kinder müssen auf ihren ausländischen Elternteil unter Umständen verzichten. Allein die biologische oder rechtliche Elternschaft reicht dem EuGH zufolge nicht für den Anspruch auf Aufenthalt aus. Die Gerichte müssen vielmehr im Einzelfall das Abhängigkeitsverhältnis des Kinds zu dem betreffenden Elternteil prüfen. Dabei müssten das Alter des Kinds, seine körperliche und emotionale Entwicklung sowie der Grad seiner emotionalen Bindung an jeden Elternteil ebenso berücksichtigt werden wie das Risiko, das für sein inneres Gleichgewicht mit der Trennung von dem Betroffenen verbunden wäre.
Dies sei auch mit Blick auf das Kindeswohl nur möglich, wenn der Ausländer „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt“. In den Ausgangsfällen aus Belgien ging es unter anderem um Ladendiebstahl und Einbruch in ein Garage.