Ex-Leibwächter von Osama bin Laden klagte erfolgreich gegen seine Abschiebung —

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass der ehemalige Leibwächter von Al-Kaida-Gründer Osama bin Laden, der mit seiner Familie in Deutschland als Asylant lebte darf nicht abgeschoben werden. Er befindet sich bereits ins Tunesien, nachdem man zuvor seine Abschiebung angeordnet hat. Seine Anwältin klagte zuvor gegen die Abschiebung des 42-jährigen Sami A., der mit seiner Familie in Bochum lebte. Die Klage wird damit begründet, dass ihm in seinem Heimatland die Folter drohe.

«Entscheidend stellte die Kammer darauf ab, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses der für die asylrechtliche Bewertung des Sachverhalts zuständigen 7a. Kammer an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre. Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden. Die 7a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hatte in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2018 entschieden, dass die Abschiebung unzulässig ist», heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

 

Der Tunesier lebte elf Jahre in Deutschland und gilt er Gefährder. Alleine die Gewährung des Asylrechts war in Deutschland heftig umstritten. Während seiner Abschiebehaft Ende Juni klagte die Anwältin gegen die Abschiebung, die gestern früh vollzogen wurde. Nachdem der Klage stattgegeben wurde, hätte sein Flugzeug umdrehen müssen. Doch die Informationen über die Gerichtsentscheidung hat den Empfänger nicht mehr erreichen können. Die ganze Abschiebung kostete 40.000 Euro und nun kommt er möglicherweise wieder zurück nach Deutschland. Asylwahnsinn pur!

Dass die Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen der Abschiebungsverbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, ist darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts, den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Interessenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hat, so das Gericht weiter.

Die vollständige Pressemitteilung ist auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abrufbar.