Bundestag hat die Einführung einer dritten Geschlechtsoption beschlossen

 

Neben «männlich» und «weiblich» ist im Geburtenregister künftig auch die Option «divers» für intersexuelle Menschen möglich. Mit dem Beschluss vom Donnerstagabend setzt das Parlament eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem vergangenen Jahr um.

Wenn ein Kind nach der Geburt weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich ist, kann der Eintrag im Geburtenregister später beim Standesamt geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn nach der Geburt ein falsches Geschlecht gewählt wurde. In solchen Fällen kann der Betroffene seinen Vornamen mit einem anderen ersetzen. Ein Kritikpunkt ist, dass für diese späteren Modifizierungen eine ärztliche Bescheinigung benötigt wird.

„Änderungen des Vornamens und des rechtlichen Geschlechts müssen auf Antrag beim Standesamt möglich sein”, zitiert das Portal tagesschau.de den Lesben- und Schwulenverband. „Entwürdigende Begutachtungen und Pathologisierungen müssen abgeschafft werden”, hieß es weiter.

Zuvor war berichtet worden, dass das Bundesverfassungsgericht Anfang November ein drittes Geschlecht für den Eintrag im Geburtenregister gefordert hatte. Intersexuellen Menschen, die weder männlich noch weiblich seien, solle damit ermöglicht werden, ihre geschlechtliche Identität „positiv“ eintragen zu lassen, hieß es. Zur Begründung verwies das Gericht auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht.