Prüfung vor Bundesverfassungsgericht: Darf Innenminister Seehofer die AfD als «staatszersetzend» bezeichnen?

Der politische Meinungskampf in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt auch die Verfassungsgerichtsbarkeit in Deutschland. In Karlsruhe prüft das Bundesverfassungsgericht eine Klage der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gegen Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU).

Aussenansicht des Bundesverfassungsgericht mit Schild in Karlsruhe.

Die AfD ist spätestens seit ihrer Kandidatur bei der Bundestagswahl 2013 zum Feindbild der etablierten Parteien geworden. Damals scheiterte die Partei, die im selben Jahr gegründet wurde, knapp den Einzug in den Deutschen Bundestag. Seitdem legt die Partei, die im rechten Politikspektrum anzusiedeln ist, kontinuierlich zu, so dass sie bereits in allen Landesparlamenten sowie im Bundestag seit 2017 vertreten ist.

Parallel dazu werden Politiker aus allen anderen etablierten Parteien immer aggressiver, wenn es darum geht, der Partei zu schädigen. Regierungsparteien und Oppositionsparteien sind sich darin einig, dass die Partei mit allen Mitteln zu bekämpfen sei. Medial, parteiübergreifend in den Parlamenten, aber auch in der Regierung wird nichts unversucht gelassen, dem Wähler zu suggerieren, dass die Partei eine Gefahr für die Demokratie sei.

Aus Sicht der AfD schoss ausgerechnet Innenminister Seehofer, der lange mit seiner CSU als rechtsaußen galt, mit einer Veröffentlichung auf der Seite des Innenministeriums übers Ziel hinaus. Deswegen verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Klage der AfD, wo das Gericht entscheiden muss, ob Horst Seehofer ein Interview mit der Deutschen Presseagentur (dpa) auf der Internetseite seines Ministeriums veröffentlichen durfte.

«Die stellen sich gegen diesen Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. Das haben Sie am Dienstag im Bundestag miterleben können mit dem Frontalangriff auf den Bundespräsidenten. Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend», so Seehofer gegenüber der dpa.

«Staatszersetzend» klingt nach «verfassungsfeindlich», was so viel bedeutet, dass die Partei verboten werden müsste. Ob eine Partei verfassungswidrig ist und verboten wird, das entscheidet im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht, allerdings nicht heute, obwohl es den Anschein hat, dass am liebsten alle etablierten Parteien sich dem politischen Konkurrenten so entledigen können.

Heute geht es darum, ob Horst Seehofer in seiner Funktion als Minister oder als Parteipolitiker das Interview gab. Als Minister ist er zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet und darf sein Amt nicht dazu missbrauchen, um politische Konkurrenten zu bekämpfen.

Als Parteipolitiker darf er, wie jeder andere Bürger auch, im politischen Meinungskampf seine Meinung äußern. Dieses Recht wird von der AfD allerdings auch nicht in der Organklage beanstandet, sondern sie ist, wie oben angeführt, der Auffassung, Seehofer mißbrauche das Ministeramt und die ihm dazu zur Verfügung stehenden Mittel (Internetseite), um der Partei zu schädigen.

Seehofer hält dem entgegen, dass die Realbedingungen der politischen Kommunikation» durch Internet und Social Media rauer geworden seien und Äußerungen im politischen Meinungskampf «durchaus farbenfroh und deutlich ausfallen» könnten. Er selbst sagt, seine Äußerung habe er auch nicht als Innenminister, sondern als Parteipolitiker getätigt, so dass er seine Neutralitätspflicht nicht verletzt habe. Warum er dann das Interview auf der offiziellen Internetseite seines Ministerium veröffentlicht hat, anstatt es auf der Seite der CSU-Fraktion zu veröffentlichen, bleibt offen.

Die AfD war im Übrigen bereits schon mal in Karlsruhe vor dem obersten Verfassungsgericht in einer ähnlichen Klage erfolgreich. Verklagt wurde Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU), die in einer Pressemitteilung ihres Ministerium die „Rote Karte“ für die AfD gefordert und sie als rechtsextreme Partei eingestuft. Das war im Jahre 2018. Das Verfassungsgericht erblickte darin eine „abschreckende Wirkung“ auf den Wähler und damit auch eine Verletzung der Neutralitätspflicht.

 

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