In Urteil räumten die obersten Richter ein «Recht auf selbstbestimmtes Sterben» ein, welches durch die Regelung im Strafgesetzbuch massiv beeinträchtigt wurde.
Sterbehilfe ist in Deutschland ein kontrovers diskutiertes Thema. Spätestens seitdem die Benelux-Staaten mit einer Liberalisierung des Verbots der aktiven Sterbehilfe auf Aufsehen sorgten. In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe laut Paragraph 2016 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt und mit dem im Jahre 2015 eingeführten Paragraphen 2017 ist die geschäftsmäßige Behilfe zum Suizid strafbar, während die nicht geschäftsmäßige Beihilfe zum Suizid, vom Straftatbestand nicht erfasst war.
Der Staat wollte mit dem neuen Gesetz das «Recht auf Leben» besser schützen und auf Sterbebegleitung durch Palliativmedizin todkranken Menschen helfen. Zudem wies man auf die fehlende Akzeptanz in Bezug auf kommerzielle Sterbehilfevereine, beispielsweise wie Dignitas oder Exit in der Schweiz, in der Gesellschaft hin. Deswegen wollte man eine Gesetzeslücke schließen, um die Gründung und Verbreitung von Selbsttötungshilfevereinen unterbinden. Auch sollte sich der Sterbende nicht gedrängt fühlen, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Diese Ziele des Gesetzgebers wertete das Bundesverfassungsgericht zwar als legitimen Zweck, gab aber dem Rechts auf Selbstbestimmung im Hinblick auf den Freitod vorrang.
Zwar werde die Beihilfe zum Suizid durch das umstrittene Strafgesetz an sich nicht komplett unter Strafe gestellt, aber erschwert dem Patienten das «Recht auf selbstbestimmtes Sterben» enorm, so dass dieses Strafgesetz grundgesetzwidrig ist. Dennoch darf der Gesetzgeber weiterhin Gesetze und Regelungen schaffen, die unter Umständen die kommerzielle Unterstützung des Selbsttötung einschränken und Gesetzeslücken füllen, um Missbrauch vorzubeugen, sowie Gesetze schaffen, welche die medizinische Sterbebegleitung optimieren.
Gegen das Gesetz klagten sowohl kommerzielle Sterbehelfer als auch todkranke Patienten, aber auch Ärzte die Klarheit verschafft haben wollen, welche Praktiken sie im Bereich der Palliativmedizin anwenden dürfen. Im Jahre 2015 wurde das Strafgesetz nach langer Debatte im Bundestag eingeführt. Zuvor wurde gefordert, dass im Hinblick auf die Suizidbeihilfe eine strafgesetzliche Regelung geschaffen wird. Da der Suizid an sich kein Tötungsdelikt im Sinne des Strafgesetzbuches ist, konnten Helfer allenfalls wegen mögliche Verstöße gegen das Arnznei-, Waffen-, oder Betäubungsmittelgesetz und anderen bestraft werden.
Durch die Aufhebung des Paragraphen 2017 geht die Diskussion in der Politik weiter. Die Vergabe von Medikamenten, die zum Suizid führen, soll nicht weiter Beschränkt werden.