Auch die Verfassungsrichter in Karlsruhe sind mit den Demoverboten in Berlin befasst. Diesmal geht es um das Protestcamp in Berlin, welches aufgelöst wurde und bis zum 14. September in Berlin verweilen wollte.
Gestern Nacht löste die Polizei mehrere Veranstaltungen auf, darunter auch einige Spontanversammlungen und schließlich das Protestcamp von Querdenken 711, dessen Verbot zuletzt vom Oberverwaltungsgericht bestätigt wurde. Angemeldet wurde bereits dieser Dauerprotest am 22. August und sollte vom 30 August bis zum 14. September als Mahnwache gegen die Corona-Politik andauern. Nach dem gestrigen Verbot beziehungsweise deren Auflösung wurde gegen das Verbot vor dem Verwaltungsgericht Berlin und schließlich vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg bestätigt.
Grundlage für das Verbot war mal wieder mal das Infektionschutzgesetz und die darauf erlassenen Verordnungen und die daraus resultierenden Pflichten, die aus Sicht der Behörden und Richter nicht eingehalten wurden. Zu nennen sind Abstandsregelungen und die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (Maskenpflicht), um die Ausbreitung des Coronavirus zu verzögern und zu verringen. Anders gesagt: genau jene Regeln, gegen die Corona-Gegner protestieren.
Der Eilantrag gegen das Urteil scheiterte heute vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Verfassungsrichter sahen den Antrag sowohl als unzulässig an und unbegründet an. «Mit Blick auf nach Durchführung der gestrigen Versammlung nunmehr vorliegende Erfahrungen musste sich der Antragsteller dazu veranlasst sehen, die praktische Eignung seines Konzepts zu bewerten und dieses erforderlichenfalls anzupassen. Dass dies geschehen ist, ist indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich», schreiben die Richter über die Unbegründetheit des Antrag, so die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtes
Jedenfalls ein Punktsieg für die Befürworter des Verbotes, aber dennoch könnte eine neuerliche Anmeldung mit einem neuen Hygienekonzept eine neue Situation schaffen, wo die Verwaltungs- und Verfassungsrichter ein Verbot nicht mehr rechtfertigen, schließlich wird wieder die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit betont, wenn sich herausstelle, der Antragsteller wäre «in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt».
Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den Antragsteller, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt, betonten die Richter in ihrem Beschluss, den Erlass einer einstweiligen Anordnung, so nennt sich das Schnellverfahren vor Gericht, das davor schützten soll, dass dem Antragsteller schwere Nachteile in Form von Grundrechtsverletzen widerfahren würden abzulehnen.
Schließlich wägte das Gericht zwischen dem Recht auf Versammlung und dem Gesundheitsschutz vieler ab, wo es zum Schluss kam, dass die Rechte der Protestcamper vor den gesundheitlichen Interessen der Allgemeinheit vorerst weichen muss. Eine Anpassung des Hygienekonzeptes könne neue Vorraussetzungen schaffen, eine Versammlung zu ermöglichen.
Es ist im Übrigen nicht das erste Mal, dass die Karlsruher Richter im Hinblick auf die Anti-Corona-Demos haben entscheiden müssen. Gestern scheiterte ein Antrag der Berliner Behörden auf einstweilige Anordnung, nachdem ein Versammlungsverbot am Oberverwaltungsgericht scheiterte, News Front berichtete, wohingegen der Beschluss der obersten Richter von den Medien eher — um es noch wohlwollend auszudrücken — marginale Aufmerksamkeit in der medialen Berichterstattung fand — im Gegensatz zu dieser verfassungsrichterlichen Entscheidung.