Tschechische Generalstaatsanwaltschaft warnt vor der Strafbarkeit «prorussischer» Äußerungen

Die tschechische Generalstaatsanwaltschaft in Prag hat eine Warnung ausgesprochen, wonach «prorussische» Äußerungen im Zusammenhang mit der russischen Intervention in der Ukraine als «Billigung von Straftaten» oder «Leugnung, Infragestellung, Billigung oder Rechtfertigung von Völkermord» strafbar wären.

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Nach der letztgenannten Norm (§ 405 des tschechischen Strafgesetzbuchs) droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren.

In der Erklärung des Generalstaatsanwaltes heißt es dazu, dass das Recht der freien Meinungsäußerung insoweit zurücktreten würde. Konkret wird vor folgendem öffentlichen Verhalten gewarnt:

«Wenn jemand öffentlich (auch auf Demonstrationen, im Internet oder in sozialen Netzwerken) die Angriffe der Russischen Föderation auf die Ukraine gutheißt (akzeptiert oder unterstützt) oder in diesem Zusammenhang seine Unterstützung für die Führer der Russischen Föderation zum Ausdruck bringt oder sie lobt, kann er oder sie unter bestimmten Voraussetzungen auch wegen Billigung eines Verbrechens nach § 365 Strafgesetzbuch oder wegen Leugnung, Infragestellung, Billigung oder Rechtfertigung von Völkermord nach § 405 Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden.»

Im deutschen Strafrecht gibt es ebenfalls Normen, die den zitierten Gesetzen entsprechen. Das ist § 140 StGB, der für die «Belohnung oder Billigung von Straftaten» Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Sanktion vorsieht. Das Leugnen von Völkermord ist nach Auffassung von Juristen jedoch dann strafbar, wenn es sich um einen gesetzlich anerkannten Völkermord handelt. Speziell ist das Leugnen des Holocausts in Deutschland unter Strafe gestellt.

Angesichts der derzeitigen aufgeheizten Stimmung in Deutschland ist ohnehin zu empfehlen, vorsichtig bei Äußerungen über die aktuellen Vorgänge zu sein.